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| Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen |
Gemäß §36 des Meldegesetzes des Landes Mecklenburg-Mecklenburg-Vorpommern (LMG) vom 12.10.1992 (GVOBl. M-V S. 578) weist die Meldebehörde darauf hin, dass jeder Betroffene das Recht hat, in nachfolgenden Fällen der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen:
- Der Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und andere Träger vonWahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden.
- Dem Erteilen von Auskünften über Alters- und Ehejubiläen.
- Dem Erteilen von Auskünften an Adressbuchverlage.
- Der Weitergabe von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (nicht eigene)
- Der Weitergabe von Daten über das Internet
Durch die Meldebehörde werden keine Auskünfte erteilt, wenn der Betroffene rechtzeitig der Auskunftserteilung widersprochen hat. Der Widerspruch kann beim Amt Löcknitz-Penkun – Einwohnermeldeamt- Chausseestr. 30, 17321 Löcknitz eingelegt werden.
Vordruck:
| Widerspruch gegen Melderegisterauskünfte |
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