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17.06.2008
Bundes- und Landesrecht enthalten ordnungsbehördliche Regelungen
Die Amtsverordnung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Gebiet des Amtes Löcknitz vom 13.04.1994 wurde durch den Amtsausschuss am 05.12.2007 aufgehoben. Ordnungsbehördliche Regelungen, die in der Amtsverordnung geregelt waren, sind enthalten in Bundes– und Landesrecht. Auf folgende geltende Gesetze und Verordnungen wird auszugsweise hingewiesen:

1. Achte Verordnung zur Durchführung des Bundes–Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm-Verordnung –  8. BImSchV)
§ 6 der Verordnung regelt, dass Rasenmäher an Werktagen in der Zeit von 19.00 bis 07.00 Uhr sowie an Sonn– und Feiertagen nicht betrieben werden dürfen

2. Gesetz über Sonn- und Feiertage (Feiertagsgesetz MV vom 08. März 2002)
§ 3 des Gesetzes regelt das Arbeitsverbot; die Sonntage und die Feiertage sind Tage der allgemeinen Arbeitsruhe

3. Tierschutz–Hundeverordnung vom 02.Mai 2001
Die Tierschutz–Hundeverordnung regelt allgemein Anforderungen an das Halten von Hunden, Anforderungen an die Betreuung bei gewerbsmäßigem Züchten etc.

4. Verordnung über das Führen und Halten von Hunden Hundehalterverordnung MV vom 04. Juli 2000
§ 3 der Verordnung legt fest: Es ist verboten, Hunde außerhalb des befriedeten Besitztums ohne Aufsicht frei laufen zu lassen. Hunde sind so zu halten, dass sie das befriedete Besitztum nicht gegen den Willen des Hundehalters verlassen können.

Selbstverständlich sollte für Hundebesitzer die Beseitigung des Hundekotes sein.

5. Straßen– und Wegegesetz des Landes MV vom 13. Januar 1993
§ 50 des Gesetzes legt fest, dass alle innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegenen Straßen zu reinigen sind. Zur Reinigung gehört auch die Schneeräumung auf den Gehwegen.

Reinigungspflichtig sind die Gemeinden. Sie sind berechtigt, durch Satzung die Reinigungspflicht zu übertragen. Die Gemeinden des Amtes Löcknitz–Penkun haben Straßenreinigungssatzungen verabschiedet, die die Reinigungspflicht regeln. Die Reinigung wird auf Eigentümer der Anlieger auf folgende Straßenteile übertragen:

a) Gehwege einschl. Radweg
b) Radwege, Trenn-, Baum- und Parkstreifen

Zusätzlich sind die halbe Breite von verkehrsberuhigten Straßen sowie die Hälfte der Fahrbahn einschließlich Fahrbahnrinnen und Bordsteinkanten zu reinigen.

Die Reinigungspflicht umfasst die Säuberung der Straßenteile einschließlich der Beseitigung von Abfällen, Laub und Hundekot. Rasenflächen sind zu mähen.

6. Lärm allgemein
§ 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes beinhaltet den unzulässigen Lärm. Ordnungswidrig handelt, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen.

Eingehalten werden sollten allgemeine Ruhezeiten von 13.00 bis 15.00 Uhr sowie von 22.00 bis 06.00 Uhr.

7. Nichtraucherschutzgesetz MV vom 12. Juli 2007
Das Anzünden oder Am–Brennen–Halten eines Tabakerzeugnisses (Rauchen) ist gemäß § 1 des Gesetzes verboten in Gebäuden von:

- Behörden des Landes und der kommunalen Körperschaften
- Schulen
- Staatlichen Hochschulen
- Krankenhäusern, Vorsorge– und Rehaeinrichtungen
- Sportstätten
- Gaststätten nach § 1 des Gaststättengesetzes

Ordnungswidrigkeiten werden gemäß den aufgeführten Gesetzen mit einer Geldbuße geahndet.

Anke Wagner
Ordnungsamtsleiterin

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