|
Copyright © 2002-2010, Amt Löcknitz-Penkun |
|
|
| News |
zur Newsübersicht |
12.12.2008
Widerspruchsrecht gegen Melderegisterauskünfte in besonderen Fällen
|
Gemäß §36 des Meldegesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LMG) in der derzeit vorliegenden Fassung weist die Meldebehörde darauf hin, dass jeder Betroffene das Recht hat, in nachfolgenden Fällen der Weitergabe seiner Daten zu widersprechen:
- Der Weitergabe von Daten an Parteien, Wählergruppen und anderer Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen, Volksbegehren und Volksentscheiden.
- Dem Erteilen von Auskünften über Alters- und Ehejubiläen.
- Dem Erteilen von Auskünften an Adressbuchverlage.
- Der Weitergabe von Daten an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften (nicht eigene).
- Der Weitergabe von Daten über das Internet.
Durch die Meldebehörde werden keine Auskünfte erteilt, wenn der Betroffene rechtzeitig der Auskunftserteilung widersprochen hat.
Vordruck (PDF) |
|
|